Der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag gehört in Deutschland zur Sparte der privatrechtlichen Verträge, welche grundsätzlich der Vertragsfreiheit unterliegen. Dies bedeutet, dass es keine Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit gibt und grundsätzlich auch ein mündlicher Arbeitsvertrag wirksam ist. Dennoch wird von den Rechtsanwälten für Arbeitsrecht die Schriftform nachdrücklich empfohlen.

Was muss im Arbeitsvertrag beinhaltet sein?

Die Mindestinhalte der Arbeitsverträge werden im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht konkret benannt. Deshalb berücksichtigen unsere Rechtsanwälte bei der Erstellung die im Paragrafen 2 des Nachweisgesetzes aufgeführten Mindestinhalte. Diese fordern neben dem Namen und der Anschrift der Vertragsparteien eine Angabe dazu, wann das Arbeitsverhältnis beginnt und wann es (im Falle einer befristeten Beschäftigung) endet. Außerdem müssen Regelungen zur Arbeitszeit, zum Arbeitsort sowie zur Höhe des Entgelts enthalten sein.

Zusätzlich werden im Nachweisgesetz Angaben zum Erholungsurlaub, zur vereinbarten Probezeit sowie zu den Kündigungsfristen gefordert. Danach gehören zu einem vollständigen Arbeitsvertrag auch eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und Angaben dazu, welche anderen Vereinbarungen zum Bestandteil des Vertrags gemacht werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge handeln.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einem Arbeitsvertrag?

Der Arbeitnehmer geht mit dem Arbeitsvertrag die Verpflichtung ein, die vereinbarte Leistung an dem Ort und zu den Zeiten zu erbringen, die vom Arbeitgeber vorgegeben werden (Weisungsrecht). Außerdem muss der Arbeitnehmer der Informationspflicht, beispielsweise im Falle einer Erkrankung, nachkommen und Dienstgeheimnisse wahren. Der Arbeitgeber ist aufgrund des Arbeitsvertrages zur Beschäftigung und zur Entgeltzahlung in einer bestimmten Höhe und zu vorgegebenen Terminen verpflichtet.

Einige Verpflichtungen ergeben sich aus den Gesetzen, welche nach deutschem Recht auf den Arbeitsvertrag angewendet werden. Dazu gehören zum Beispiel das Lohnfortzahlungsgesetz, in welchem die Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterzahlung des Entgelts im Krankheitsfall für einen Zeitraum von sechs Wochen geregelt ist. Bei der Berechnung der Höhe der Lohnfortzahlung muss seit 1999 das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte berücksichtigt werden. Werden Arbeitskräfte mit einer anerkannten Behinderung beschäftigt, müssen Arbeitgeber zusätzlich die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG umsetzen, auch ohne dass im Arbeitsvertrag explizit darauf verwiesen wird.

Sie benötigen Hilfe bei der Erstellung rechtssicherer Arbeitsverträge oder möchten einen Arbeitsvertrag prüfen lassen? Sie möchten Rechte aus einem Arbeitsvertrag durchsetzen? – Wir beraten Sie gerne.

© Copyright. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.